§ 3a Abs 2 Z 5 IESG - Kann ein Arbeitnehmer nachweisen, dass die Belastung der IAF-Service GmbH durch den Umstand, dass er nicht sofort nach der ersten nicht vollständigen Zahlung seines Entgelts den vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat, nicht vergrößert wurde - dem Arbeitnehmer wären im vorliegenden Fall die von ihm geforderten Beträge dann nicht unter dem Titel laufendes Entgelt, sondern als Kündigungsentschädigung zugestanden -, kann die Verletzung der Austrittsobliegenheit nicht anspruchsvernichtend wirken.