§ 3 Abs 3 IESG - Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Kollektivvertragliche Kündigungsbeschränkungen sind hingegen nach dem völlig klaren Gesetzeswortlaut von § 3 Abs 3 IESG nicht erfasst. Diesbezüglich kann auch nicht vom Vorliegen einer Gesetzeslücke im Sinn einer „planwidrigen Unvollständigkeit“ gesprochen werden, bezieht der Gesetzgeber doch bei den Kündigungsfristen neben den gesetzlichen bewusst auch die kollektivvertraglichen ein.