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Keine Sicherstellung einer nicht absehbaren Forderung im Konkurs

Insolvenz-AusfallgeldARD 5619/5/2005 Heft 5619 v. 9.9.2005

§ 6 Abs 2 AVRAG, § 16, § 137 KO - Der Veräußerer eines Betriebes haftet zwar grundsätzlich gemäß § 6 Abs 2 AVRAG für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Die Sicherstellung einer aufschiebend bedingten Forderung nach § 16 KO hat gemäß § 137 Abs 2 KO jedoch zu unterbleiben, wenn der Eintritt der Bedingung so unwahrscheinlich ist, dass die bedingte Forderung gegenwärtig keinen Vermögenswert hat.

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