§ 3, § 6 AVRAG, § 1 IESG - Wird ein Hotel noch vor Konkurseröffnung der Eigentümer-GmbH zwangsversteigert und vom Erwerber als wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung weitergeführt, ist mit der Erteilung des Zuschlags bei der Versteigerung der Betrieb übergegangen und der Erwerber haftet für die Arbeitnehmeransprüche, und zwar auch für die Ansprüche eines Arbeitnehmers, dessen Dienstverhältnis wie jedes Jahr bei Saisonende vor der Zwangsversteigerung mit Wiedereinstellungszusage aufgelöst wurde und der seine Tätigkeit nach der Zwangsversteigerung beim Erwerber wieder aufnahm.Erklärt der Arbeitnehmer im ersten Monat nach Konkurseröffnung der GmbH gegenüber dem Masseverwalter seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Abs 1 Z 2 lit a KO „für den Fall, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergegangen sei und noch ein aufrechtes Dienstverhältnis zur Konkursmasse bestehe“, ist daher kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld gegeben.