§ 1158 ABGB - Ein die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzender Anspruch auf Fortsetzung eines unwirksam aufgelösten Arbeitsverhältnisses kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Aufgriffsobliegenheit liegt in einem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses.