§ 26 Z 2 AngG - Bringt der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt nicht zeitgerecht zur Anweisung, ist dieser unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt. Das Wesen einer Nachfrist liegt darin, dem Schuldner eine realistische Nachholchance zu eröffnen. Die mit der eröffneten Nachholchance verbundene Rücktrittsdrohung soll den Erfüllungswillen des Schuldners mobilisieren. Nimmt der Schuldner die ihm gebotene Möglichkeit zur Nachholung der Leistung nicht wahr, steht dem Gläubiger das Rücktrittsrecht - hier dem Arbeitnehmer das Austrittsrecht - zu. Das Erwachsen des Austrittsrechts stellt sich daher als Rechtsfolge einer Nichteinhaltung der Nachfrist dar.