§ 26 Z 2 AngG, § 49a ASGG - Der Austrittsgrund der ungebührlichen Schmälerung bzw des Vorenthaltens von Entgelt nach § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug ist; die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn begründet hingegen kein Austrittsrecht. Dies gilt auch in Zusammenhang mit den erhöhten Zinsen nach § 49a ASGG. OGH 17.02.2005, 8 ObA 3/05g.