§ 82a GewO, § 863 ABGB - Grundsätzlich ist eine Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden und kann daher im Allgemeinen auch konkludent entsprechend § 863 ABGB erfolgen (vgl OGH 22.05.2003, 8 ObA 33/03s, ARD 5453/8/2003) . Es muss sich jedoch um ein Verhalten handeln, das unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an der auf die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (vgl OGH 10.04.2003, 8 ObA 20/03d, ARD 5424/3/2003). Wie auch sonst ist dabei der objektive Erklärungswert maßgeblich.