§ 26 AngG, § 863 ABGB - Eine konkludente Willenserklärung eines Arbeitnehmers in Richtung eines vorzeitigen Austritts kann nur dann angenommen werden, wenn sein Verhalten „ohne vernünftigen Grund, daran zu zweifeln“ (§ 863 ABGB), im Sinne der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstanden werden muss.