§ 2 Abs 2 UrlG, § 23 Abs 1, § 29 AngG - Erfolgt die Vereinbarung einer Karenzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht im Interesse des Arbeitgebers (hier: Ausdehnung des Mutterschaftskarenzurlaubes von 2 auf 2 ½ Jahre), sind die Zeiten der vereinbarten Karenz nicht vom Verkürzungverbot des § 2 Abs 2 Satz 3 UrlG erfasst und der Urlaubsanspruch wird durch die Zeiten der vereinbarten Karenz, in denen kein Entgeltanspruch besteht, verkürzt.Hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin ursprünglich darauf geeinigt, dass die Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes 2 ½ Jahre zu Hause bleiben wird, und lehnt die Arbeitnehmerin einen angebotenen Wiedereinstieg nach 2 ¼ Jahren mangels Kinderbetreuungsmöglichkeit ab, ist die Formulierung im Antwortschreiben des Arbeitgebers, „dass die Arbeitnehmerin damit das Arbeitsverhältnis von sich aus vorzeitig beendet hätte“, als unberechtigte Beendigung durch den Arbeitgeber zu deuten. Eine Kündigungsentschädigung steht der Arbeitnehmerin hier allerdings nicht zu, weil es sich um einen entgeltfreien Zeitraum handelt.