§ 10 UrlG - Beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate oder mehr, muss der noch offene Resturlaub nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich während der Kündigungsfrist verbraucht werden. In einer Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten (hier: 6 Monate) ist das unbefristete Anbot des Arbeitgebers zum Abschluss von Urlaubsvereinbarungen enthalten. Hat der Arbeitnehmer jedoch - aus welchen Gründen auch immer - während der dienstfrei gestellten Zeit von 6 Monaten mit voller Entgeltzahlung seinen offenen Resturlaub von 10 Arbeitstagen nicht konsumiert, obwohl ihm der Urlaubsverbrauch möglich und zumutbar war, kann dies nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen. Er hat folglich für den in seiner Freizeit nicht konsumierten Urlaub neben der vollen Entgeltzahlung keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. OLG Wien 17.03.2005, 8 Ra 29/05a. (Revision zulässig)