§ 16 Abs 1, § 28 EStG - Dient der Abbruch eines baufälligen Wohn- und Geschäftshauses dazu, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, das wiederum zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verwendet wird, kann die Anerkennung der Abbruchkosten als Werbungskosten nicht deshalb versagt werden, weil die Kosten für den Abbruch des verbrauchten Altgebäudes den „Herstellungskosten eines unbebauten Grundstückes“ zuzurechnen seien.