Im Zusammenhang mit einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 2005) wurde auch eine kleine Änderung im KStG 1988 vorgenommen: § 13 Abs 5 KStG 1988 wurde in der Weise ergänzt, dass die Umwandlung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit in eine Privatstiftung der Umwandlung einer Sparkasse in eine Privatstiftung gleichgestellt wird. Bundesgesetz; BGBl I 2005/93, ausgegeben am 11.08.2005.