§ 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG, Pkt B und C Gehaltsordnung KV-Handelsangestellte - Die den Beschäftigten eines Unternehmens neben dem fixen Gehalt regelmäßig ausgezahlten Provisionen (hier: für den Verkauf von Kraftfahrzeugen), die einen typischerweise variablen leistungsbezogenen Lohnbestandteil darstellen, sind - anders als regelmäßig gewährte Zulagen - grundsätzlich nicht in die Berechnungsgrundlage der Sonderzahlungen nach dem KV für Handelsangestellte einzubeziehen.