§ 8 Abs 2, § 11 Abs 1, § 19 Abs 1 dEStG - Ansprüche aus Wandelschuldverschreibungen, die nicht handelbar sind, können ebenso wenig wie sonstige Ansprüche einen gegenwärtigen Zufluss von Arbeitslohn begründen. An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass der Anleiheberechtigte bei Wandelanleihen aufgrund der Ersetzungsbefugnis mit deren Ausübung das Rechtsverhältnis „Anleihe“ in ein auf Verschaffung der Mitgliedschaft gerichtetes Rechtsverhältnis umgestalten kann oder bei Optionsanleihen zusätzlich zu seinen Rechten aus der Schuldverschreibung bei Ausübung der Option einen Anspruch auf Aktienbezug hat. Denn solange der Berechtigte die zur Ausübung der Ersetzungsbefugnis oder Option notwendige Willenserklärung nicht abgegeben hat, bleibt es ausschließlich bei dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis „Anleihe“. Auf die Unterscheidung zwischen Ersetzungsbefugnis und Optionsrecht kommt es für den Zufluss einkommensteuerrechtlich nicht an.