§ 4 Abs 2 und Abs 4 ASVG - Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht; fehlt sie, liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Kann der zur Leistung Verpflichtete nach seiner freien Entscheidung beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden, fehlt es ebenso an der persönlichen Arbeitspflicht wie in dem Fall, dass von vornherein die Leistungserbringung zur Gänze durch Dritte erfolgen darf. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung für die rechtliche Ausschlusswirkung einer solchen Befugnis in Bezug auf die Annahme des Vorliegens der persönlichen Abhängigkeit, dass eine generelle, dh nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse (wie Krankheit oder Urlaub) beschränkte Befugnis vorliegt.