§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG - Nach § 51 Abs 3 Z 2 ASGG stehen Arbeitnehmern Personen gleich, „die - ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen - im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind“. Das entscheidende Kriterium für die Arbeitnehmerähnlichkeit ist die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, die vom Begriff der „wirtschaftlichen Abhängigkeit“ zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger vor allem die Buchhaltung für das Unternehmen des Beklagten durchzuführen und war weiters mit der Wartung und Betreuung des EDV-Systems befasst. Er erbrachte seine Tätigkeit täglich in den Räumlichkeiten des Unternehmens, musste Urlaube mit dem Beklagten abklären und konnte sich nicht vertreten lassen. Als Bezahlung erhielt er monatlich ausbezahlte Bezüge.