§ 105 ArbVG - Möchte der Betriebsrat eine beabsichtigte Kündigung selbst anfechten können, muss er der Kündigung eindeutig und zweifelsfrei widersprechen. Die Erklärung, dass er der Kündigung „nicht zustimme“, ist nicht als ausdrücklicher Widerspruch zu qualifizieren, sodass er in diesem Fall zur Kündigungsanfechtung nicht aktiv klagslegitimiert ist.
ASG Wien 20.08.2004, 15 Cga 274/03b