§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Die Kündigung einer im Zeitpunkt der Kündigung 57-jährigen Arbeitnehmerin, die somit als „ältere Arbeitnehmerin“ iSd § 105 Abs 3 Z 2 drittletzter Satz ArbVG anzusehen ist, kann nur dann nicht sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber den Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne der Betriebsbedingtheit der Kündigung erbringt. Aus betrieblichen Gründen wird die Kündigung nur dann als gerechtfertigt angesehen, wenn im gesamten Betrieb gerade für den betreffenden Arbeitnehmer kein Bedarf mehr gegeben ist und der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auch durch keine anderen sozialen Maßnahmen erhalten kann, die Kündigung also „erforderlich“ ist.