§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Muss eine allein erziehende 37-jährige Mutter nach ihrer Kündigung mit einer einjährigen Arbeitslosigkeit rechnen, um einen auch nur halbwegs gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, liegt jedenfalls eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf ihre „langsame Arbeitsweise“ als personenbezogenen Kündigungsgrund berufen, wenn er nie versucht hat, durch entsprechende Anleitung und Weisung eine einwandfreie (im Sinn einer schnelleren) Arbeitsleistung herbeizuführen. Betriebsschädliche Fehlleistungen können nur dann als Kündigungsgrund geltend gemacht werden, wenn sie dem Arbeitnehmer vorgehalten wurden.