§ 227 Abs 1 Z 1 ASVG - Gemäß § 227 Abs 1 Z 1 ASVG gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. 12. 1955 in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, ua die Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit mindestens zweijährigem Bildungsgang besucht wurde.