§ 222, § 235 ASVG - Der Anspruch auf jede der in § 222 Abs 1 und Abs 2 ASVG angeführten Leistungen der Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs 1 Z 1 ASVG) ist nach § 235 Abs 1 und Abs 2 ASVG an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch zu berücksichtigende Versicherungsmonate erfüllt ist. Diese sekundäre Leistungsvoraussetzung soll sicherstellen, dass nur solche Leistungswerber in den Genuss von Leistungen kommen, die der Versichertengemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehört und durch ihre Beiträge zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben.