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Keine Schlüsselkraft bloß wegen Kenntnis der türkischen Sprache

AusländerbeschäftigungARD 5610/6/2005 Heft 5610 v. 29.7.2005

§ 2 Abs 5 AuslBG - Gemäß § 2 Abs 5 Z 5 AuslBG gelten als Schlüsselkräfte ua Ausländer, die über eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung oder über spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung verfügen, die für die beabsichtigte Beschäftigung eine monatliche Bruttoentlohnung erhalten, die durchwegs mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen zu betragen hat, und die über einen Abschluss einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder einer sonstigen fachlich besonders anerkannten Ausbildung verfügen. Die bloße Kenntnis der türkischen Sprache kann dabei nicht als ein solcher Abschluss angesehen werden.

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