§ 28 AuslBG, § 19 Abs 2 VStG - Bei einer Dauer der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften ohne die nach dem AuslBG erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen von 1½ Wochen kann nicht mehr von einer nur „geringen Beschäftigungsdauer“ gesprochen werden, die bei der Strafbemessung als Milderungsgrund zu werten wäre. Auch sehr kurze (illegale) Beschäftigungszeiten sind bereits strafbar. VwGH 15.12.2004, 2003/09/0130. (Beschwerde abgewiesen)