§ 1157 ABGB - Zwar trifft es zu, dass den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer trifft, doch setzt ein Zuwiderhandeln gegen die Fürsorgepflicht die Kenntnis des Arbeitgebers vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters (hier: Mobbing von Arbeitskollegen) voraus. Die Kenntnis des Betriebsrates von einzelnen Vorfällen ersetzt dabei aber nicht die Kenntnis durch den Arbeitgeber. OLG Wien 27.01.2005, 8 Ra 186/04p. (Revision unzulässig)