§ 1157, §§ 1295 ff ABGB, § 6 Abs 3 AÜG, §§ 16 ff GlBG - Es gebietet schon die allgemeine Fürsorgepflicht dem Arbeitgeber, dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeitssphäre der in seinen Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer nicht durch unsachliche Belästigungen durch andere Arbeitnehmer beeinträchtigt wird (hier: Mobbing infolge der sexuellen Orientierung eines Arbeitnehmers); eine Verletzung dieser allgemeinen Fürsorgepflicht kann eine ausreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers bieten.Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Beschäftiger, in dessen Betrieb der Arbeitnehmer in abhängiger Weise eingegliedert ist, und zwar unabhängig davon, ob der Beschäftiger dem AÜG unterliegt oder ob es sich (wie im vorliegenden Fall) um die Zuweisung eines Vertragsbediensteten im Rahmen einer Ausgliederungsmaßnahme handelt.