§ 2 Abs 1 Z 4, § 54 GSVG - Die Regelung des § 54 zweiter Satz GSVG, wonach den „neuen“ Selbstständigen Leistungsansprüche in der Krankenversicherung frühestens erst mit dem Tag der Erstattung der Meldung zustehen, dass ihre Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten (werden), während die Beitragspflicht bereits rückwirkend mit dem Beginn jenes Kalenderjahres beginnt, in dem das Einkommen die Versicherungsgrenze überstiegen hat, entbehrt einer sachlichen Rechtfertigung und war somit wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.