Redaktionelle Anmerkung zu OGH 26.08.2004 , 8 ObA 3/04f , ARD 5608/5/2005
Rechtssatz OGH
Der Arbeitgeber ist zufolge der ihn treffenden Fürsorgepflicht gehalten, den Arbeitnehmer gegen Mobbing zufolge seiner sexuellen Orientierung (Homosexualität) in Schutz zu nehmen. Andernfalls droht ihm Schadenersatz.