§ 1295 Abs 2 ABGB, § 82a lit a GewO - Fügt eine Person jemand anderem in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zu, ist sie gemäß § 1295 Abs 2 ABGB dafür verantwortlich; erfolgt dies in Ausübung eines Rechtes, tritt die Ersatzpflicht jedoch nur dann ein, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Daraus wird das so genannte Schikaneverbot abgeleitet.