§ 82a lit b GewO - Die Tatsache, dass einer Kellnerin unter Beschimpfungen von einem Stammgast des Lokals ein Getränk über den Kopf geschüttet wird und dies seitens des Arbeitgebers keine Schutzreaktion auslöst, rechtfertigt einen sofortigen vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin. Es liegt eine klare Verletzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers vor, weil es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, sich von einem Kunden (wiederholt) beschimpfen und ein Getränk über den Kopf schütten zu lassen, ohne dass von Seiten des Arbeitgebers Abhilfe geschaffen wird. OLG Wien 28.04.2005, 8 Ra 58/05s. (Revision unzulässig)