§ 25a Abs 7 BUAG - War der Geschäftsführer einer GmbH zwar über mehrere Monate durch eine andauernde lebensgefährliche Erkrankung und mehrfache Krankenhausaufenthalte in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt, außerhalb dieser krankheitsbedingten Abwesenheiten jedoch nicht so weit dispositionsunfähig, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, einen Vertreter zu bestellen, der für die ordnungsgemäße Abführung der Zuschläge nach dem BUAG verantwortlich ist, kommt ein Haftungsausschluss nicht in Betracht. Ein allenfalls gegebener schlechter Gesundheitszustand, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, ist nämlich kein Grund, eine Pflichtverletzung zu rechtfertigen, weil sich der Geschäftsführer bei seinen Aufgaben auch hätte vertreten oder unterstützen lassen können. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0277. (Beschwerde abgewiesen)