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Auszahlung des Urlaubsentgelts durch die BUAK - Geschäftsführerhaftung betreffend SV-Beiträge

BeitragshaftungARD 5607/20/2005 Heft 5607 v. 19.7.2005

§ 67 Abs 10 ASVG, § 8, § 26 BUAG - Selbst wenn das Urlaubsentgelt von der BUAK direkt an die Arbeitnehmer überwiesen und der Pauschbetrag für die darauf entfallenden SV-Beiträge iSd § 26 BUAG nicht an den Arbeitgeber (hier: eine GmbH) ausbezahlt, sondern mit Rückständen der GmbH gegenüber der BUAK verrechnet worden ist, haftet der Geschäftsführer der GmbH gegenüber dem SV-Träger für die auf das Urlaubsentgelt entfallenden SV-Beiträge gemäß § 67 Abs 10 ASVG, weil dadurch die SV-Beiträge - wenn auch nicht in bar - „einbehalten“ wurden.

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