§ 67 Abs 10, § 111 ASVG - Ein schlechter Gesundheitszustand eines Geschäftsführers, der die Leistungsfähigkeit erheblich einschränkt, ist kein Grund, eine Pflichtverletzung (hier: Meldepflichtverstöße gemäß § 111 ASVG, die zu einer Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG führen) zu rechtfertigen, kann sich der Geschäftsführer doch bei Erfüllung seiner Aufgaben auch vertreten oder unterstützen lassen.