§ 2 Abs 2 DHG - Hat eine Arbeitnehmerin keine Einschulung in die Kassaführung erhalten, war sie überdies nicht als Kassiererin, sondern als Sachbearbeiterin tätig, deren Bereich auch die Kassaführung umfasste, und gab es keinerlei Weisung des Arbeitgebers über die Kassaführung - wie etwa, dass die Arbeitnehmerin den Kassaschlüssel bei sich zu tragen habe und sich die Kassa in einem versperrten Kasten zu befinden habe -, rechtfertigen diese Umstände eine Mäßigung der vom Arbeitgeber nach der Feststellung eines Kassafehlbetrages von über € 4.000,- erhobenen Schadenersatzforderung gemäß § 2 Abs 2 DHG auf rund die Hälfte. Eine Mäßigung des Ersatzanspruches würde selbst dann nicht ausscheiden, wenn die Arbeitnehmerin gegen eine ausdrückliche Weisung gehandelt hätte. OLG Wien 17.11.2004, 7 Ra 151/04h. (Revision unzulässig)