§ 1295 ABGB - Ergibt sich aus der zum Inhalt des Geschäftsführervertrages gewordenen Geschäftsordnung, dass die vom Geschäftsführer angeschaffte EDV-Anlage (samt Software) der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, sind die von der Gesellschaft anlässlich der Rückabwicklung des intern nicht genehmigten EDV-Vertrages getätigten Aufwendungen (Anwaltskosten, Stornozahlung) zwecks Herstellung eines dem Willen der Gesellschafter entsprechenden Zustandes als ersatzfähiger Schaden zu beurteilen. Auf eine bereits erfolgte Zahlung des Stornobetrages kommt es dabei nicht an, weil schon die durch die Auflösungsvereinbarung entstandene Verbindlichkeit einen Nachteil am Vermögen der geschädigten Gesellschaft bedeutet. OGH 29.09.2004, 9 ObA 28/04i.