Art 141 EG - Da Arbeitgeber und Betriebsrat bei Abschluss eines Sozialplans zur Milderung der nachteiligen Folgen betrieblicher Umstrukturierungen zu Recht davon ausgehen konnten, dass Arbeitnehmer nahe dem gesetzlichen Pensionsalter hinsichtlich der Höhe des Risikos, keine neue Stelle zu finden, eine von den übrigen Arbeitnehmern zu unterscheidende Gruppe bilden, ist es zulässig, bei der Gewährung eines Überbrückungsgeldes für gekündigte Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen in der Hinsicht vorzusehen, dass Frauen das Überbrückungsgeld bereits dann gewährt wird, wenn sie im Zeitpunkt der Kündigung ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben, Männern jedoch nur im Fall einer Kündigung nach Vollendung des 55. Lebensjahres.