Art 39 EG - Eine nationale Regelung (hier: in Deutschland), wonach ein Beamter, der vor dem 31. 3. des folgenden Jahres aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Mitgliedstaat übertritt, keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung (13. Monatsgehalt) hat, während dieser Anspruch einem Beamten zusteht, der ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Inland eingeht, widerspricht dem Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit.