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Haftung für SV-Beiträge bei Betriebsübergang

SozialversicherungARD 5605/11/2005 Heft 5605 v. 12.7.2005

§ 67 Abs 4 ASVG - Wird ein Betrieb übereignet, haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für SV-Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet ua der fortdauernden Haftung des Vorgängers. Zur Betriebsnachfolge bzw zum Erwerb eines Betriebes ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsmittel erworben werden; es genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb in die Lage versetzen, den Betrieb fortzuführen. Auch ist es weder entscheidend, ob der Betriebsnachfolger den Betrieb auch tatsächlich fortführt, noch dass er den Betrieb im Falle der Fortführung mit demselben Betriebsgegenstand betreibt.

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