§ 26 Z 4 EStG - Erreichen die tatsächlichen Kfz-Kosten eines Arbeitnehmers angesichts einer Kilometerleistung von rund 57.000 bis 180.000 km pro Jahr bei weitem nicht die Höhe der amtlichen Kilometergelder, so dürfen nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerfrei ausbezahlt werden.
VwGH 19.05.2005, 2001/15/0088