§ 27 Z 1 AngG - Hat eine Kassierin entgegen den betrieblichen Anweisungen den von einem Kunden mit den Worten vorgelegten Rechnungsbeleg, er habe die im Einkaufswagen befindlichen Gegenstände wie aus dem Kassabon ersichtlich schon bezahlt, nicht genau kontrolliert und mit dem Inhalt des Einkaufswagens verglichen, wodurch es von ihr unbemerkt blieb, dass der vorgewiesene Rechnungsbeleg ein altes Datum aufwies, mag es zwar zutreffend sein, dass sich die Arbeitnehmerin nicht korrekt verhalten hat. War dies aber der erste derartige Vorfall in dem rund 14-jährigen Dienstverhältnis, das auch ansonsten ohne Beanstandungen der Leistung der Arbeitnehmerin verlief, kann nicht von einer Vorsatzhandlung der Arbeitnehmerin gesprochen werden.