§ 4 Abs 1 EStG, Art IV UmgrStG - Überträgt ein Einzelunternehmer sein Hotel mittels Zusammenschlussvertrages auf eine neu gegründete KG und behält dabei einige Eigentumswohnungen zurück, die er sodann an die KG vermietet, kommt es dadurch zu keiner Aufdeckung stiller Reserven und somit zu keiner Gewinnrealisierung. Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft dienen, zählen nämlich auch dann, wenn sie nicht der Gesellschaft, sondern dem Gesellschafter gehören, zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft.