§ 23 Z 2 EStG, § 188 BAO - Es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abzugehen, dass die stillen Gesellschafter nur dann als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn sie - im Falle ihres Ausscheidens - an den stillen Reserven samt dem Firmenwert beteiligt sind.
VwGH 22.12.2004, 2004/15/0126