§ 905 Abs 2, § 1154 ABGB - Hat ein Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer bereits eingeklagten offen aushaftenden Entgeltteile zwar noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Überweisung gebracht, wurde der Betrag aber erst am Tag nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben, befand sich der Arbeitgeber im maßgeblichen Zeitpunkt für die Fällung des Urteils nach wie vor im Schuldnerverzug und war auch dann im Urteil zur Zahlung des Entgelts zu verpflichten, wenn der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung erst nach dem Einlangen des Geldes beim Arbeitnehmer lag.