§ 34 AngG - Die Präklusivfrist des § 34 AngG (gerichtliche Geltendmachung binnen 6 Monaten) gilt auch für die anteiligen, auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallenden Sonderzahlungen als Teil der Kündigungsentschädigung. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der schon vorher fällig gewordenen Sonderzahlungen (vgl OGH 30.11.1995, 8 ObA 273/95, ARD 4734/15/96). OGH 15.12.2004, 9 ObA 119/04x.