§ 54 ASGG, PTSG - Da die den Bediensteten der Post AG noch vor ihrer Ausgliederung aus der Post- und Telegraphenverwaltung gewährten Freifahrtsberechtigungen mit Postbussen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an die (auflösende) Bedingung geknüpft waren, dass eine Postbuslinie bestand und der Wohnort an einer solchen lag, ging die Freifahrtsberechtigung der Bediensteten - selbst wenn sie über eine langjährige Betriebsübung Bestandteil der Einzeldienstverträge geworden sein sollte - durch die Ausgliederung des Postbusbetriebes aus der Post AG in die Postbus AG entschädigungslos verloren, weil die Post AG durch die gesellschaftsrechtliche Abspaltung des Postautobetriebes nunmehr über keinen Postautoliniendienst mehr verfügte und ihr somit die Möglichkeit verloren ging, den bei ihr beschäftigten Personen kostenlose Mitnahme zu bieten.