§ 7 Abs 4, § 87 Abs 2 BauV - Gemäß § 87 Abs 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) kann jedoch gemäß § 7 Abs 4 BauV entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 BauV sicher angeseilt sein.