§ 5 Abs 3, § 7 Abs 5 BauKG - Wurde für die Ausführungsphase eines Bauvorhabens ein Baustellenkoordinator bestellt, ist allein dieser zur Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes verpflichtet; den Bauherrn bzw den Projektleiter trifft diesbezüglich keine unmittelbare Pflicht.
VwGH 25.01.2005, 2004/02/0284