§ 10 Abs 1 AlVG - Es steht nicht im freien Belieben des AMS, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nach- oder Umschulung zuzuweisen. Diese Subsidiarität der Nach-(Um-)schulung gilt angesichts des Primats der Erlangung bzw Vermittlung einer dem Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigung durch die von ihm zu entfaltenden Bemühungen oder durch das AMS in entsprechender Weise auch für die Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.