§ 118 Abs 3 ASchG, § 87 Abs 3 BauV - Wurde die Durchführung der Dachdeckungsarbeiten ohne Anbringung der erforderlichen Schutzeinrichtungen (zB Dachfanggerüste) vom Bauleiter selbst angeordnet, der wiederum vom Arbeitgeber als ein Glied der Kontrollkette eingesetzt wurde, erweist sich das installierte Kontrollsystem als ungeeignet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Hat der Arbeitgeber eingestanden, die gegenständliche Baustelle selbst nie gesehen und auch keine Auftragsunterlagen eingesehen zu haben, weshalb er über die Gegebenheiten (Dachneigung und Absturzhöhe) keine Angaben machen könne, fehlt es an einer Kontrolle des innerbetrieblich zur Durchführung der Arbeiten Anordnungsbefugten, sodass nicht vom Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems, das die Einhaltung der (arbeitnehmerschutzrechtlichen) Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt, ausgegangen werden kann. VwGH 25.01.2005, 2004/02/0294. (Beschwerde abgewiesen)