§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, § 879 ABGB - Eine schematische Gleichbehandlung der von einer (durch Änderung der Betriebsvereinbarung bewirkten) plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Vielmehr ist eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. Weiters bedarf es der Vereinbarung von Übergangsvorschriften in Form differenzierender Bedachtnahme auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit für Personen, die kurz vor der Verdichtung ihrer Anwartschaften zum Vollrecht stehen.